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Rechtsbehelfsbelehrung: Finanzamt muss nicht auf Einspruchseinlegung per E-Mail hinweisen
Ein Steuerbescheid enthält in aller Regel den Hinweis, dass die Steuerfestsetzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit einem Einspruch angefochten werden kann und dieser schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden muss. Fehlt diese Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unvollständig, verlängert sich die Einspruchsfrist nach den Regelungen der Abgabenordnung auf ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt, dass das Finanzamt in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht gesondert darauf hinweisen muss, dass der Steuerbürger seinen Einspruch auch per E-Mail einlegen kann. Vollständig und richtig ist sie bereits mit der Wiedergabe des Wortlauts der Abgabenordnung, das heißt wenn sie auf eine schriftliche und zur Niederschrift erklärte Einspruchseinlegung verweist.
Hinweis: Da Rechtsbehelfsbelehrungen in der Praxis regelmäßig keinen Hinweis auf eine mögliche Einspruchseinlegung per E-Mail enthalten, hätte eine anderslautende Entscheidung des BFH eine erhebliche Breitenwirkung entfaltet: Wären alle Belehrungen ohne diesen Hinweis unvollständig, könnten sämtliche Steuerbescheide innerhalb der Jahresfrist angefochten werden. So aber bleibt es bei der einmonatigen Einspruchsfrist ohne Aussicht auf Verlängerung.
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