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Richtungswechsel des BFH: Kindergeld muss auch für verheiratete Kinder gezahlt werden

Eltern von verheirateten Kindern erhalten jetzt Rückendeckung vom Bundesfinanzhof (BFH). Das Gericht hat seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung erlischt.

Hinweis: Bislang war der BFH davon ausgegangen, dass ein Anspruch für Eltern nur dann vorliegt, wenn zwischen ihnen und dem Kind eine typische Unterhaltssituation besteht. Im Fall einer Heirat wird der Ehegatte des Kindes jedoch zivilrechtlich vorrangig zum Unterhalt verpflichtet, sodass die Eltern von ihren Pflichten entbunden sind und somit keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben. Nur wenn der Ehegatte des Kindes nicht für den Unterhalt sorgen kann (z.B. bei Studentenehen), durften Eltern das Kindergeld nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung fortbeziehen (sog. Mangelfall).

Der BFH hat diese Mangelfallrechtsprechung nun aufgegeben und erklärt, dass Kinder ab 2012 trotz ihrer Heirat kindergeldrechtlich bei den Eltern berücksichtigt werden können. Nach der neuen Rechtsprechung kommt es für den Kindergeldanspruch nicht mehr darauf an, dass eine typische Unterhaltssituation zwischen Eltern und Kind vorliegt.

Hinweis: Die Entscheidung ist insbesondere für Eltern relevant, deren verheiratetes volljähriges Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer beruflichen Ausbildung befindet (z.B. Erststudium), da in diesen Fällen in der Regel ein Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz besteht. Eltern steht jetzt selbst dann Kindergeld zu, wenn der Ehepartner des Kindes (aufgrund ausreichender Einkünfte) für den Unterhalt sorgen kann. Aktuell wird die begünstigende Rechtsprechung allerdings noch nicht von den Familienkassen anerkannt, da noch eine abweichende Dienstanweisung vorliegt. Momentan können Eltern den Kindergeldanspruch nur auf dem Klageweg durchsetzen.

 

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zum Thema: Einkommensteuer

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