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Außergewöhnliche Belastung: Kosten für eine Fettabsaugung können steuerlich geltend gemacht werden
Aufwendungen für die ambulante Fettabsaugung (Liposuktion) infolge eines Lip-/Lymphödems, die damit zusammenhängenden Fahrtkosten sowie die im Zuge der Operation entstandenen Medikamentenkosten können als medizinisch indizierte Krankheitskosten zwangsläufig sein. In diesem Sinne entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) im Fall einer Patientin mit ärztlich festgestellter Fettanlagestörung.
Hinweis: Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnt den Abzug der Kosten für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung mangels nachgewiesener medizinischer Indikation ab. Letztere wäre durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Gegen dieses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
Von einer steuerlich berücksichtigungsfähigen Krankheit ist dem FG zufolge auszugehen, wenn ein anormaler Zustand vorliegt, der Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen von solchem Gewicht zur Folge hat, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. In einem solchen Fall entscheidet allein der Betroffene, welche Aufwendungen er für die Linderung seiner Krankheit tragen will. Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur solche Aufwendungen, die medizinisch indiziert sind, also diejenigen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt ist. Die Liposuktion dient ausschließlich der medizinisch notwendigen Therapie der im Streitfall diagnostizierten Fettanlagestörung der Patientin.
Für neuartige Behandlungsverfahren wie die Liposuktion gilt im Bereich der ambulanten Versorgung ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dadurch hat die Patientin gegen die gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten für die ambulant durchgeführte Liposuktion.
Hinweis: Einen Patienten vor einer steuerlichen Geltendmachung der Kostenübernahme für eine Liposuktion auf einen unter Umständen mehrjährigen sozialgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen, ist nach Auffassung des FG unzumutbar.
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