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Außergewöhnliche Belastung: Kosten für einen Verwaltungsgerichtsstreit sind absetzbar
Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass auch Aufwendungen für einen Verwaltungsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet.
Das FG hat damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen. Im entschiedenen Fall hatten sich die Kläger gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gewendet, die sie für rechtswidrig hielten. Der anschließende verwaltungsgerichtliche Prozess endete in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der Niederlage der Kläger, die sämtliche Verfahrenskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) zu tragen hatten. Diese Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend, was das Finanzamt ablehnte.
Zu Unrecht, wie die Münsteraner Richter meinen: Die Aufwendungen der Kläger für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien zwangsläufig und nicht mutwillig veranlasst gewesen. Ihre Klage habe - wie das obsiegende Urteil in der ersten Instanz gezeigt habe - auch Aussicht auf Erfolg gehabt.
Hinweis: Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes sind Prozesskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
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