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Außergewöhnliche Belastung: Keine steuerliche Berücksichtigung von Kosten für Nahrungsergänzungsmittel
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer chronischen Stoffwechselstörung für Nahrungsergänzungsmittel (Vitamine und andere Mikronährstoffe) sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Es handelt sich bei diesen Mitteln um eine Diätverpflegung. Aufwendungen hierfür können nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Der Gesetzgeber hat das Abzugsverbot für Diätkosten bereits 1974 eingeführt, weil nach den Erfahrungen der Praxis die Steuerermäßigung vielfach ungerechtfertigt in Anspruch genommen werde. Die Einhaltung einer Diät führt im Allgemeinen zu keiner Mehrbelastung, sondern oft sogar zu Einsparungen. Zwangsläufige Unterschiede in den Lebenshaltungskosten anderer Art, die viel schwerer wiegen würden, wie etwa unterschiedliche Wohnungsmieten oder Mehrkosten für Kleidung wegen Übergröße, könnten steuerlich ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das Abzugsverbot für Diätverpflegung gilt auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird, und auch dann, wenn die Diät auf Grund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit Medikamentencharakter aufweist.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof ist unter Diät die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen. Sie kann in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen. Zu den Diätformen gehören nicht nur kurzzeitig angewendete Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten (z.B. bei Gicht und Zuckerkrankheit), sondern auch langzeitige Sonderdiäten mit Anpassung an ständige Leiden (z.B. Zöliakie).
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