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Einkommensteuererklärung: Keine offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhaft ausgefülltem Vordruck
Die Übernahme Ihrer falschen Eintragung von Rentenversicherungsbeiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk aus Ihrer Steuererklärung kann nicht als offenbare Unrichtigkeit vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit der Erklärung nicht ohne weiteres erkennbar war. Eine rechtlich oder tatsächlich erforderliche, aber unterlassene Sachverhaltsermittlung bedingt kein mechanisches Versehen. Daher kann nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster Ihre bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuer nicht herabgesetzt werden, wenn Ihre Beiträge zum Versorgungswerk versehentlich in einer falschen Zeile eingetragen und deshalb nicht berücksichtigt wurden.
Es gilt der Grundsatz, dass Steuerbescheide zu ändern sind, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) daran trifft. Als Tatsachen gelten Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Sie verletzen die Ihnen als Steuerpflichtigem zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in unentschuldbarer Weise dadurch, dass Sie Ihre Steuererklärung vor der Einreichung nicht auf die richtigen Eintragungen hin überprüfen und beim Einkommensteuerbescheid nicht erkennen, dass die Versicherungsbeiträge nicht erhöht berücksichtigt wurden.
Unerheblich ist, ob ein Bearbeiter des Finanzamts den Vorgang tatsächlich gelesen oder nur punktuell überflogen hat. Insoweit liegt im Fall einer falschen Eintragung von Vorsorgeaufwendungen keine nachträglich bekanntgewordene Tatsache vor. Im Übrigen braucht das Finanzamt Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben ausgehen.
Hinweis: Einen Freiberufler, der mit den Vorsorgeaufwendungen Steuerminderungen beantragt, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht, dass die Abzugsposten richtig geltend gemacht werden.
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