Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Gemeinnützigkeit: Auch Bridgevereine können gemeinnützig sein

Das Finanzgericht Köln (FG) hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären. Diese Entscheidung wird auf die sogenannte Öffnungsklausel in der Abgabenordnung (AO) gestützt, wonach Betätigungen, die nicht im Gemeinnützigkeitskatalog aufgeführt sind, die Allgemeinheit aber auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördern, für gemeinnützig erklärt werden können.

Der klagende Deutsche Bridge-Verband e.V. hatte geltend gemacht, dass er als Dachverband der deutschen Bridgevereine, die den Bridgesport in Deutschland auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern, ebenso wie zum Beispiel ein Schachverein als gemeinnützige Körperschaft anzuerkennen sei. Bridge erfülle den Sportbegriff des geltenden Gemeinnützigkeitskatalogs in der AO. Außerdem sei der Weltbridgeverband Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees und strebe die volle Anerkennung als olympische Sportart an. Die körperliche Ertüchtigung sei nicht mehr ausschließliches Element des aktuellen Sportbegriffs.

Laut FG ist Bridge zwar auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des Turnierbridge kein Sport im Sinne der AO. Von dem engen Sportbegriff dieser Regelung seien reine Denksportarten nicht umfasst. Der Bridge-Verband habe aber einen Anspruch darauf, dass Turnierbridge vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als neuer Zweck für gemeinnützig erklärt werde, da es erhebliche Ähnlichkeiten zum Schachsport und andere dem Sport nahestehende Elemente aufweise. Zudem fördere Bridge zumindest mittelbar das Gesundheitswesen, die Jugend- und Altenhilfe sowie den Völkerverständigungsgedanken.

Hinweis: Das Gericht ist berechtigt, das Ministerium unmittelbar dazu zu verpflichten, Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären. Es muss insoweit weder das Ergebnis einer bundeseinheitlichen Abstimmung der Landesfinanzbehörden abwarten, noch steht dem Ministerium ein Ermessensspielraum zu.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.