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Häusliches Arbeitszimmer: Ist ein anteiliger Kostenabzug bei seltener Nutzung möglich?
Derzeit erkennen Finanzämter Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an, wenn dieses (nahezu) ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Bei Nutzung von nur wenigen Stunden in der Woche für steuerlich relevante Tätigkeiten (z.B. für die Verwaltung seiner Mietobjekte) sind die Raumkosten im Regelfall steuerlich nicht abziehbar.
Jetzt aber wird im Vorlagebeschluss des Neunten Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Großen Senat des Gerichts die Frage aufgeworfen, ob bei einer nur teilweisen beruflichen oder betrieblichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zumindest ein (zeit-)anteiliger Kostenabzug möglich ist. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter zwei Mehrfamilienhäuser in seinem heimischen Büro verwaltet. Seine dort durchgeführten Arbeiten protokollierte er in einem Tätigkeitsbericht. Das Finanzgericht hatte ihm daraufhin einen 60%igen Abzug der Raumkosten zugebilligt. Auch der Neunte Senat spricht sich in seinem Vorlagebeschluss für eine Kostenaufteilung anhand der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers aus, hält aber eine bindende Entscheidung des Großen Senats für erforderlich.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der Große Senat in dieser Frage entscheiden wird. Steuerbürger, denen ein anteiliger Kostenabzug bisher verwehrt wurde, können Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. So profitieren sie später für ihren eigenen Fall von einer positiven Entscheidung des BFH. Ebenfalls noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Raumkosten für eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum (z.B. Wohnzimmer) steuerlich abgezogen werden dürfen. Auch hierzu ist ein Verfahren beim BFH anhängig, auf das sich Einspruchsführer berufen können.
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