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Sonstige Einnahmen: Preisgeld aus Fernsehshowauftritt steuerpflichtig
Preisgelder, Wochenpauschalen und der Sachbezug für die zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung, die für die bzw. im Rahmen der Teilnahme an einer Fernsehproduktion für die ständige Anwesenheit am Produktionsort, für die Teilnahme an Ausscheidungsspielen sowie für die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial geleistet werden, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) als sonstige Einkünfte zu qualifizieren.
Das Gericht hatte über den Fall des Gewinners der RTL-Fernsehshow "Die Farm" zu entscheiden. Dieser hatte gemeinsam mit elf weiteren Kandidaten mehrere Wochen auf einem abgelegenen Bauernhof in Norwegen ohne Wasser und Strom gelebt und sich dabei filmen lassen. Ihre Nahrung mussten sich die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung im Wesentlichen selbst beschaffen. In regelmäßigen Ausscheidungsspielen wurde ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste. Dem Gewinner des letzten Ausscheidungsspiels wurde als Sieger der Show ein Gewinn vertraglich zugesagt. Daneben erhielt jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen. Sowohl der Gewinn als auch die Wochenpauschalen stellen dem FG zufolge Einkünfte aus sonstigen Leistungen und keine Gewinne aus Glücksspielen dar.
Hinweis: Gewinne aus Glücksspielen unterliegen nicht der Besteuerung, weil die Ergebnisse - wie etwa beim Lotto - zufallsabhängig sind.
In Streitfall bekam der Gewinner Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show. Hierunter fiel seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial. Es handelte sich daher um keinen Glücksspielgewinn, weil sich der Teilnehmer in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten durchsetzen musste.
Hinweis: Das Gericht setzte die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung des Kandidaten nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen an und berücksichtigte im Gegenzug Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.
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