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Freiwillige Feuerwehr: Osterfeuer sind körperschaft- und gewerbesteuerfrei
Nach den landesrechtlichen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg bilden die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr bei Ausrichtung eines sogenannten "Osterfeuers" bzw. bei dem Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich eines solchen Festes keinen konkludent gegründeten nichtrechtsfähigen und körperschaftsteuerpflichtigen Verein. Daraus folgt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (FG), dass eine Freiwillige Feuerwehr für Einnahmen im Rahmen eines jährlich veranstalteten Osterfeuers weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer zahlen muss.
Im Streitfall veranstaltete die Freiwillige Feuerwehr ein jährliches Osterfeuer. Der Erlös daraus floss in die Kameradschaftskasse. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr stillschweigend einen nichtrechtsfähigen Verein gegründet hätten, indem sie das Osterfeuer veranstalteten und über ihre Kasse abrechneten. Aus diesem Grund wurden Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für einen Zeitraum von sechs Jahren erlassen.
Das FG hob die Steuerbescheide mit dem Hinweis auf, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen des ihnen durch landesrechtliche Bestimmungen übertragenen Ehrenamts und somit als Angehörige der Behörde für Inneres und Sport gehandelt hätten.
Die Osterfeuer stellten ein kulturelles und soziales Ereignis im Rahmen des hoheitlichen Aufgabenkreises der Freiwilligen Feuerwehren Hamburgs dar. Außerdem sei jede ihrer Einsatzabteilungen per Verordnung zur Pflege der Kameradschaft und Einrichtung einer entsprechenden Kameradschaftskasse verpflichtet.
Hinweis: Veranstaltungen wie das Osterfeuer gehen über die Brauchtumspflege hinaus und dienen der Information der Bevölkerung, der Selbstdarstellung der Freiwilligen Feuerwehr und ihrer Mitgliederwerbung. Hieraus kann nicht auf die stillschweigende Gründung eines eigenständigen, nichtrechtsfähigen Vereins durch die Mitglieder geschlossen werden. Das gilt selbst dann nicht, wenn mit dem Fest der Aufgabenkreis tatsächlich überschritten worden wäre. Denn auch dann hätte die Freiwillige Feuerwehr noch immer als Teil der Innenbehörde gehandelt, der sie per Gesetz eingegliedert ist. Daher fehlt es auch an einer Steuerpflicht.
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