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Familienkasse: Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung startet keine Einspruchsfrist
Die Einspruchsfrist von einem Monat wird nicht in Gang gesetzt, sondern es gilt die Jahresfrist, wenn aufgrund ergänzender Angaben unmittelbar im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung der Eindruck entsteht, der Adressat des Bescheids solle sich an die zuständige Familienkasse wenden, wenn er mit der Forderung nicht einverstanden sei. Aufgrund einer solchen Rechtsbehelfsbelehrung entsteht nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG) eine Mehrdeutigkeit, die die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet. Das hat für die Eltern (oder andere Kindergeldberechtigte) den Vorteil, dass in einem solchen Fall der Einspruch in einer Frist von einem Jahr seit Bekanntgabe des (unvollständigen) Bescheids eingelegt werden kann.
Im Streitfall enthielt der Bescheid der Familienkasse eine Rechtsbehelfsbelehrung, die zwar darauf hinwies, dass binnen eines Monats Einspruch einlegt werden könne, doch angefügt war zudem folgender Hinweis: "Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement." Der betroffene Vater meldete sich erst nach Ablauf der Einmonatsfrist bei der Familienkasse, nachdem er eine Mahnung erhalten hatte. Die Familienkasse war der Auffassung, sein Einspruch sei verspätet und damit unzulässig.
Das FG widersprach der Ansicht der Familienkasse, da die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend sei. Die ergänzenden Hinweise führten zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst. Hierdurch sei die Möglichkeit des Adressaten beeinträchtigt, den Inhalt der Belehrung richtig zu verstehen und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen. Denn die Ergänzung verkehrt nach Ansicht der Richter die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil. Darum sei die Belehrung fehlerhaft und der Einspruch somit innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheids möglich und zulässig.
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