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Geldschenkung: Wann das Präsent steuerlich gilt
In der bloßen Abgabe eines Schenkungsversprechens liegt noch keine freigebige Zuwendung, weil es bis zur Erfüllung des Versprechens an einer objektiven Bereicherung des Empfängers fehlt. Bei einer Überweisung tritt der Vollzug nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster erst mit der Ausführung des Überweisungsauftrags ein, da erst in diesem Zeitpunkt eine tatsächliche Bereicherung des Zuwendungsempfängers vorliegt. Entsprechend tritt die (Schenkung-)Steuerpflicht also auch erst dann ein, wenn der Beschenkte etwas erhalten hat. Die Beteiligten können den Ausführungszeitpunkt einer Zuwendung also nicht von ihrem Willen abhängig machen.
Bei Grundstücken nimmt der Bundesfinanzhof zwar an, dass die Schenkung bereits ausgeführt ist, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen abgegeben haben und der Beschenkte hierüber beim Grundbuchamt die Änderung bewirken kann. Die Vorverlagerung des Zeitpunkts erfolgt hier deshalb, weil der Grundstückserwerb allein in den Händen des Beschenkten liegt, der die Grundbucheintragung beantragen kann. Diese Regel ist aber nicht auf Geld übertragbar, da bis zur tatsächlichen Umschreibung der verschenkten Kontoguthaben von A auf B Überweisungsaufträge nämlich frei widerrufbar sind.
Hinweis: Eine Schenkung ist nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. War der Schenker am Tag einer Gutschrift bereits verstorben, liegt kein formwirksames Schenkungsversprechen vor. War das Vermögen des verstorbenen Schenkers auf den Erben übergegangen, stammt die Schenkung ausschließlich aus dem Vermögen des Erben.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |