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Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis auf elektronische Klageerhebung ist entbehrlich

Sofern das Finanzamt Ihren Einspruch als unbegründet zurückweist oder als unzulässig verwirft, können Sie gegen diese Entscheidung vor dem Finanzgericht klagen. Die Frist zur Klageerhebung beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf desjenigen Tages, an dem Ihnen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts bekanntgegeben wird.

Sofern die Steuergerichte eine Klage zunächst als verspätet eingelegt ansehen, wählen erfahrene Rechtsbeistände häufig folgende Argumentationsstrategien, um sie doch noch durchzusetzen:

  • Bekanntgabe: Es wird argumentiert, dass die Klagefrist nicht wirksam in Gang gesetzt worden ist, weil das Finanzamt die Einspruchsentscheidung nicht oder fehlerhaft bekanntgegeben hat (z.B. an den falschen Empfangsbevollmächtigten).
  • Rechtsbehelfsbelehrung: Es wird geltend gemacht, dass die Klagefrist nicht nur einen Monat, sondern ein Jahr beträgt, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung fehlerhaft war.
  • Wiedereinsetzung: Es wird eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, dass der Steuerbürger bzw. sein Vertreter die Klagefrist ohne Verschulden versäumt hat. Liegen anzuerkennende Gründe für die Verspätung vor, wird die Fristversäumnis toleriert.

Mit all diesen Argumentationsversuchen musste sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall auseinandersetzen, in dem eine Klage erst elf Monate nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung eingelegt worden war. Allerdings ließ das Gericht alle drei Argumente ins Leere laufen. Beachtenswert waren insbesondere die Ausführungen zur vermeintlich fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung: Der klagende Unternehmer hatte argumentiert, die Belehrung hätte keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Klage auch auf elektronischem Wege erhoben werden kann. Der BFH ließ dieses Argument jedoch nicht gelten, denn nach seiner Auffassung ist ein solcher Hinweis kein Muss-Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung (jedenfalls nicht im Streitjahr 2010). Somit betrug die Frist nur einen Monat, so dass die Klage verspätet eingegangen war.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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