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Falsche Spendenbescheinigungen: OFD beleuchtet Fragen zur Spendenhaftung
Wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Spendenbescheinigung ausstellt oder die zweckfremde Verwendung von Spendenmitteln veranlasst, muss er nach den Regeln der Abgabenordnung für die Steuer haften, die dem Fiskus entgeht (Aussteller- und Veranlasserhaftung). Welche Grundsätze bei diesen Haftungstatbeständen beachtet werden müssen, hat vor kurzem die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) aufgezeigt. Folgende Kernpunkte sind hervorzuheben:
- Grundsätzlich trifft die Ausstellerhaftung nur die betroffene Körperschaft, denn Zuwendungsbestätigungen dürfen nur vom Empfänger ausgestellt werden. Gegenüber einer natürlichen Person kann eine Ausstellerhaftung allenfalls dann greifen, wenn sie außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt hat.
- Auch in Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig die Körperschaft haftbar.
- Eine natürliche Person darf als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, wenn sie selbst Zuwendungsempfänger ist und die unrichtigen Zuwendungsbestätigungen ausgestellt hat.
- Der Spender darf darauf vertrauen, dass die ausgestellte Bestätigung richtig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn er diese durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat, ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder aufgrund einer groben Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Zudem darf er den Abzug der Spende nicht mehr in seiner Steuererklärung beantragen, wenn der Aussteller ihm gegenüber die unrichtige Zuwendungsbestätigung bereits widerrufen hat (Entfall des Vertrauensschutzes).
- Die entgangene Steuer, für die der Haftende in Anspruch genommen wird, beträgt 30 % der Zuwendungsbeträge.
- Bevor ein Haftungsbescheid erteilt wird, müssen die Finanzämter dem Haftungsschuldner zunächst rechtliches Gehör gewähren.
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