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Heileurythmische Behandlung: BFH lockert Nachweisanforderungen für den Kostenabzug

Viele Krankheitskosten erkennt das Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn Sie die Zwangsläufigkeit dieser nachweisen können. Es gelten hierbei folgende Stufen der Nachweisführung:

  • Kosten für übliche medizinische Behandlungen (z.B. Kariesbehandlung) müssen nicht gesondert nachgewiesen werden. Sie werden vom Finanzamt ohne Prüfung der Zwangsläufigkeit anerkannt.
  • Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im engeren Sinne (z.B. Hörgeräte) müssen dem Finanzamt durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden (sog. einfacher Nachweis).
  • Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen und medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne (z.B. Magnetmatratzen) müssen durch ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden (sog. qualifizierter Nachweis).

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zwangsläufigkeit der Kosten für eine heileurythmische Behandlung lediglich durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden muss (einfacher Nachweis), da die Heileurythmie ein Hilfsmittel im engeren Sinne ist. Einen qualifizierten Nachweis hielt das Gericht für nicht erforderlich, da es hierin keine nicht anerkannte Behandlungsmethode sah. Denn entsprechende Kosten werden laut BFH von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bereits gedeckt.

Der BFH erklärte, Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel "Heileurythmie") und Phytotherapie sind als besonderes therapeutisches Konzept anzusehen, das sich zwar von der Schulmedizin abgrenzt, jedoch von größeren Teilen der Ärzteschaft und weiten Bevölkerungskreisen anerkannt wird.

Hinweis: Die Entscheidung vereinfacht erheblich den Zwangsläufigkeitsnachweis bei heileurhythmischen Behandlungen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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