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Scheidungskosten: Alles hat seine Zeit, auch die Anerkennung von Zivilprozesskosten

Das Leben ändert sich fortwährend: sowohl das eigene als auch das gemeinsame. Scheidungsstreitigkeiten sind aus dem deutschen Gerichtsalltag nicht mehr wegzudenken. Für die Streitenden bedeuten die Kosten aber immer noch eine große Belastung.

Steuerlich konnten diese Kosten bis vor kurzem noch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Es mussten nur zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: der Zwang und die Außergewöhnlichkeit.

  • Ein Zwang liegt bei Zivilprozesskosten bereits deshalb vor, da wir uns in einem Rechtsstaat befinden und keine Gewalt anwenden dürfen, um unsere Rechte durchzusetzen. Die Beschreitung des Rechtswegs ist also zwangsläufig, abgesehen von mutwillig herbeigeführten Streitigkeiten.
  • Die Außergewöhnlichkeit liegt vor, da ein Rechtsstreit, auch wenn es sich um Scheidungsangelegenheiten handelt, immer noch als außergewöhnlich gilt. Ein Bürger gleicher Einkommensklasse, mit vergleichbarem Vermögen und ähnlichen Bedingungen hat diese Rechtstreitigkeiten üblicherweise nicht.

Das Gesetz wurde Mitte 2013 zwar in dem Sinne verschärft, dass nur noch Kosten von solchen Zivilprozessen anerkannt werden, die die Existenz der Streitenden bedrohen. Doch ein winziges Detail hat der Gesetzgeber dabei unberücksichtigt gelassen: nämlich den Zeitpunkt zu konkretisieren, ab dem diese Änderung gilt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun die Meinung geäußert, dass die Einschränkung bereits ab dem 01.01.2013 greift.

Hinweis: Nach diesem Urteil können Zivilprozesskosten aus dem Jahr 2013 nur unter der verschärften gesetzlichen Regelung steuerlich wirksam angesetzt werden. Andere Urteile weisen in eine andere Richtung. In Ihrem Interesse beobachten wir den Ausgang der zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, die sich - nicht nur auf Scheidungs-, sondern generell - auf Zivilprozesskosten beziehen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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