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Behindertenpauschbetrag: Pflegeleistungen können nicht noch zusätzlich abgezogen werden
Behinderte Menschen können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Behindertenpauschbetrag abziehen, der sich je nach Grad der Behinderung auf 310 EUR bis 3.700 EUR beläuft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden durch den Ansatz des Pauschbetrags die typischen behinderungsbedingten Kosten abgegolten; ein zusätzlicher steuerlicher Abzug solcher Aufwendungen ist also nicht möglich.
In einem neuen Urteil hat der BFH entschieden, dass durch den Ansatz des Pauschbetrags auch Kosten für ein Wohnstift abgegolten sind, die für das Vorhalten einer Grundversorgung, einer Notrufbereitschaft und einer 24-stündigen Besetzung des Empfangs entstanden sind.
Im Urteilsfall hatte eine behinderte Seniorin diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Einkommensteuererklärung abgerechnet (zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag). Der BFH versagte ihr den Abzug und erklärte, dass die Abgeltungswirkung des Pauschbetrags unabhängig von der Frage eintritt, ob Pflegeleistungen tatsächlich in Anspruch genommen oder - wie im Urteilsfall - lediglich vorgehalten werden.
Der BFH wies weiter darauf hin, dass die Pflegekosten aufgrund der Abgeltungswirkung des Behindertenpauschbetrags in voller Höhe aus der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen herausfallen und nicht etwa nur in Höhe des jeweils beanspruchten Pauschbetrags (vorliegend: 720 EUR).
Hinweis: Behinderte Steuerzahler können in ihrer Einkommensteuererklärung zwischen dem Abzug ihrer tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen (als außergewöhnliche Belastung) und der Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags wählen. Entscheiden sie sich für ersteren, ist ein paralleler Abzug von Pflegeleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen möglich - allerdings nur für den Betrag, der sich wegen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung auswirkt.
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