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Grunderwerbsteuer: Welche Dienstbarkeiten gehören zum Kaufpreis?
Was zu einem Grundstück gehört und was nicht, können Sie als "Laie" vermutlich ziemlich schnell beantworten. Für Juristen - und speziell für Steuerrechtler - ist das schon etwas komplizierter. Denn auf den Erwerb von Grundstücken fällt schließlich Grunderwerbsteuer an. Je geringer der Wert des Grundstücks, desto geringer ist die Steuerlast.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) hatte eine Windkraftbetreibergesellschaft ein Grundstück für 11.550 EUR erworben, um darauf eine Anlage zu errichten. Gleichzeitig zahlte sie für notwendige Dienstbarkeiten wie Wegerechte oder die Einhaltung von Abstandsflächen bzw. als Entschädigung für An- und Durchschneideschäden 454.500 EUR.
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer ausgehend von der Gesamtsumme fest. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die gesamte Zahlung als Gegenleistung für den Grundstückserwerb angesehen werden muss. Denn zivilrechtlich gelten auch Rechte wie eine Dienstbarkeit als Grundstücksbestandteile und somit als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Das FG stellte jedoch klar, dass lediglich diejenigen Rechte mit einbezogen werden dürfen, die sich auf das tatsächlich erworbene Grundstück - also auf die Standortfläche - beziehen. Nach einem Gutachten und der betrieblichen Praxis der Vergangenheit konnte nur ein Anteil der Rechte von 20 % mit der Standortfläche in Zusammenhang gebracht werden. 80 % der erworbenen Dienstbarkeiten entfielen auf die Umlagefläche, die beispielsweise für die Abstandshaltung notwendig war. Dieser Anteil bezog sich auf fremde Grundstücke und gehörte somit nicht zur Gegenleistung im Sinne der Grunderwerbsteuer.
Hinweis: Ob solche Entschädigungszahlungen überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang für die Grunderwerbsteuer bedeutsam sind, wird demnächst der Bundesfinanzhof klären. Da Abstandsflächen auf anderen Grundstücken nicht nur für Windkraftanlagen relevant sind, werden wir Sie bei einer Entscheidung wieder informieren.
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