Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Verzinsung von Steueransprüchen: Bundesregierung hält am 6%igen Zinssatz fest
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) vor wenigen Monaten entschieden hatte, dass der gesetzliche Zinssatz von jährlich 6 % für die Verzinsung von Steueransprüchen - jedenfalls für Zeiträume bis März 2011 - noch verfassungsrechtlich zulässig ist, hat sich nun die Bundesregierung zu Wort gemeldet. Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" ließ die Regierung verlauten, dass sie weiterhin an der Höhe des Zinssatzes festhalten wird, da eine Anpassung an den Markt- oder Basiszins zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen würde. Darüber hinaus müsste bei einer Zinsanpassung für die Vergangenheit festgestellt werden, welche Zinshöhe für welchen Zeitraum zugrunde zu legen ist.
Hinweis: Ob sich der 6%ige Zinssatz mit dem bloßen Hinweis auf Praktikabilitätsgründe für die Zukunft aufrechterhalten lässt, kann nach der Rechtsprechung des BFH durchaus angezweifelt werden. Zwar hat der BFH den geltenden Zinssatz für Zeiträume bis März 2011 bestätigt, in demselben Urteil allerdings auch durchscheinen lassen, dass ein anhaltend geringes Marktzinsniveau (das im Urteilsfall noch nicht vorlag) die Höhe des Zinssatzes durchaus in Frage stellen kann. Da sich das Zinsniveau in den vergangenen Jahren auf einer niedrigen Stufe stabilisiert hat, scheinen Klagebemühungen für aktuellere Verzinsungszeiträume nicht aussichtlos zu sein. Das Festhalten der Regierung am 6%igen Zinssatz mag auch rein fiskalische Gründe haben, denn die Verzinsung von Steueransprüchen ist eine erhebliche Einnahmequelle für den Staat. Nach der Antwort der Bundesregierung betrug das saldierte kassenmäßige Aufkommen aus der Verzinsung von Steuererstattungen und -nachforderungen allein in 2013 rund 1,3 Mrd. EUR. Eine Zinssenkung würde also für erhebliche Einnahmeausfälle sorgen.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |