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Zigarettenschmuggel: Auch Zwischenhändler kann Schuldner der Tabaksteuer sein
Wer sich am Zigarettenschmuggel beteiligt, muss nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit steuerrechtlichen Konsequenzen rechnen. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass jemand auch dann als Schuldner der Tabaksteuer belangt werden kann, wenn er nicht selbst die Tabakwaren über die Grenze geschmuggelt hat, sondern das letzte Glied in der Kette war und die geschmuggelte Ware in Deutschland lediglich an Endverbraucher weiterverkauft hat.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall war ein Zwischenhändler wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Strafgericht hatte in seinem Urteil ausgeführt, dass er mehrfach unverzollte und unversteuerte Zigaretten von organisierten Schmugglern abgenommen und dann weiterverkauft hatte. Das Hauptzollamt nahm ihn daraufhin wegen Tabaksteuer in Anspruch (gesamtschuldnerisch mit drei weiteren Personen). Dagegen trug der Betroffene vor, dass er die Zigaretten erst erhalten habe, als das Verbringen über die Grenze bereits beendet war. Die Steuerschuldnerschaft dürfe sich nicht auf Personen beziehen, die mit dem eigentlichen Einfuhrvorgang keinerlei Verbindung hatten. Der BFH widersprach dieser Sichtweise jedoch ausdrücklich und erklärte, dass jemand auch dann Steuerschuldner im Sinne des Tabaksteuergesetzes sein kann, wenn er die Zigaretten erst bezieht bzw. in Besitz nimmt, wenn der Vorgang des Verbringens bereits beendet ist. Das Hauptzollamt hatte ihn somit zu Recht als Steuerschuldner in Anspruch genommen.
Hinweis: Im vorliegenden Verfahren hatte sich der BFH eigens über eine Frage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof rückversichert. Die Europarichter hatten daraufhin erklärt, dass das EU-Recht es erlaube, eine Person als Steuerschuldnerin heranzuziehen, die nicht die erste Besitzerin der Waren im Bestimmungsland war.
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