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Verzögerungsgeld: Wann darf das Finanzamt Zwangsmittel einsetzen?

Hoffentlich lesen Sie nun einen Artikel über etwas, was Sie noch nicht persönlich kennengelernt haben: Zwangsmittel. Über die Festsetzung von Zwangsmitteln gegenüber einer GmbH im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hat kürzlich das Finanzgericht Saarland (FG) entschieden. Die GmbH war unter Androhung eines Verzögerungsgeldes aufgefordert worden, diverse Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie zuerst verspätet und im weiteren Verlauf der Prüfung gar nicht nach. Beziehungsweise kamen die Unterlagen "unter mysteriösen Umständen" nicht beim Prüfer an, woraufhin das Finanzamt ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR festsetzte.

Das FG zweifelte die mysteriösen Umstände des Verschwindens zwar an, doch war dies im Streitfall gar nicht erheblich. Denn das Finanzamt hatte sein Ermessen falsch ausgeübt. Der Einsatz eines Zwangsmittels muss in jedem Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Dabei fallen sowohl die Fristüberschreitung und die Gründe für die fehlende Mitwirkung als auch die tatsächliche Beeinträchtigung der Außenprüfung ins Gewicht.

Da die GmbH die geforderten Unterlagen anfangs noch vorgelegt hatte und da nach der fortgeführten Außenprüfung eine neu zu bewertende Situation vorlag, hätte das angedrohte Verzögerungsgeld bei der zweiten Verfehlung nicht festgesetzt werden dürfen. Diese veränderte Situation sah das FG im Streitfall als nicht ausreichend gewürdigt an und entschied darum zugunsten des Klägers.

Hinweis: Zwangsmittel soll die Finanzverwaltung lediglich bei denjenigen Steuerpflichtigen einsetzen, die ihre Arbeit bewusst sabotieren und Steuerausfälle verursachen. Dieser Eingriff sollte jedoch ein außergewöhnlicher bleiben. Lassen Sie sich bei der Betriebsprüfung von uns unterstützen, brauchen Sie ihn gar nicht zu befürchten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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