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Elektronische Steuererklärung: Vergessener Verlusteintrag ist nicht immer grob fahrlässig

Sobald die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist, liegen die Hürden für die Änderung eines Steuerbescheids deutlich höher. So ist eine Änderung aufgrund nachträglich bekanntgewordener begünstigender Tatsachen oder Beweismittel beispielsweise nur noch dann möglich, wenn dem Bürger (oder seinem steuerlichen Berater) kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen oder des Beweismittels anzulasten ist.

Ob ein Verschulden in diesem Sinne vorliegt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall untersucht, in dem ein Bürger im Jahr 2007 einen Auflösungsverlust aus der Liquidation einer GmbH in Höhe von 210.000 EUR erlitten hatte. Sein Steuerberater hatte zwar Kenntnis von diesem (verrechenbaren) Verlust gehabt, es aber versäumt, diesen in der von ihm angefertigten elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2007 einzutragen. Es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt ließ den Verlust unberücksichtigt und sowohl Bürger als auch Berater bemerkten zunächst nichts. Als der Fehler eineinhalb Jahre später auffiel, lehnten Finanzamt und Finanzgericht (FG) eine nachträgliche Berücksichtigung des Verlustes einstimmig ab, da sie von einem groben Verschulden des Steuerberaters ausgingen. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und erklärte:

  • Der vergessene Übertrag von ermittelten Besteuerungsgrundlagen in eine Anlage zur elektronischen Einkommensteuererklärung ist nicht zwangsläufig als grob fahrlässig zu beurteilen, sodass eine Bescheidänderung durchaus noch möglich sein kann.
  • Der hier relevante Begriff des Verschuldens muss zwar bei elektronisch angefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise wie bei Papiererklärungen ausgelegt werden, gleichwohl muss bei elektronischen Erklärungen aber berücksichtigt werden, ob die Darstellung der Erklärung in der entsprechenden Steuersoftware (un-)übersichtlich war. Zudem muss beachtet werden, dass es an einem Computerbildschirm schwerer fällt, den Überblick über die ausfüllbaren Felder zu erlangen.

Hinweis: Das FG muss in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob den Bürger bzw. seinen Steuerberater tatsächlich ein grobes Verschulden trifft. Dabei wird es berücksichtigen müssen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Nutzer von Steuersoftware mit etwas Nachsicht zu begegnen scheint.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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