Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Gesetzgebung: Kindergeld und Freibeträge werden rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht
Ferienjobs: Was Schüler, Studenten und deren Eltern beachten sollten
Alleinerziehende: Entlastungsbetrag wird auch bei abweichendem Wohnsitz des Kindes gewährt
Differenzkindergeld: Die Berechnung muss kindbezogen erfolgen
Gesetzliche Krankenversicherung: Bonuszahlung der Kasse mindert den Sonderausgabenabzug nicht
Riester für Beamte: Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung sichert Riester-Zulage
Betriebliche Altersvorsorge: Vereinbarungsgemäße Auszahlung an die Witwe ist steuerlich begünstigt
Steuerfreie Einkünfte: Kein Sonderausgabenabzug für niederländische Sozialversicherungsbeiträge
Forschungsstipendium: BFH erkennt Monatssalär von 2.700 EUR als erforderlich an
Gewinne und Preisgelder: Wann der Fiskus beteiligt werden muss
Erbschaft: Besonderheiten bei der Bewertung einer Fondsbeteiligung
Elektronische Steuererklärung: Vergessener Verlusteintrag ist nicht immer grob fahrlässig
Neues Kontrollverfahren ab 2016: BZSt will doppelte Kindergeldzahlungen verhindern
Ferienjobs: Was Schüler, Studenten und deren Eltern beachten sollten
Schüler und Studenten nutzen die Sommerzeit häufig, um sich ein paar Euro mit einem Ferien- oder Aushilfsjob hinzuzuverdienen. Wer einen solchen antritt, sollte folgende steuerliche und kindergeldrechtliche Folgen im Blick behalten:
- Bei Aufnahme der Tätigkeit muss der Ferienjobber seinem Arbeitgeber seine persönliche Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilen. Er muss zudem angeben, ob es sich bei dem Ferienjob um sein einziges Beschäftigungsverhältnis handelt. Ist dies der Fall, kann der Ferienjobber seinen Arbeitslohn regelmäßig nach Steuerklasse I versteuern - dann wird Lohnsteuer vom Arbeitgeber erst ab einem Monatslohn von mehr als 950 EUR einbehalten.
- Sofern der Schüler oder Student bereits ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber unterhält, wird ihm für den Ferienjob die ungünstigere Steuerklasse VI zugeteilt - in diesem Fall muss er fast ab dem ersten verdienten Euro Lohnsteuer entrichten. Allerdings kann er zu viel erhobene Lohnsteuer zurückholen, indem er nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abgibt. Wenn er im Jahr des Ferienjobs den Grundfreibetrag von 8.472 EUR (Grenze für 2015) nicht überschreitet, erhält er sämtliche einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurück.
- Wer seinen Ferienjob in Form eines Minijobs ausübt, zahlt in der Regel keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht). Bei dieser Beschäftigungsform darf der Monatslohn jedoch nicht über 450 EUR liegen.
- Die Einkünfte eines Schülers und Studenten aus einem Ferienjob können den Kindergeldanspruch der Eltern nicht mehr gefährden, denn ab 2012 wurde die Einkunftsgrenze für Kinder abgeschafft. Allerdings enthält das neue Recht eine sogenannte Erwerbstätigkeitsprüfung, wonach Kinder nach einer abgeschlossenen Erstausbildung nur dann noch kindergeldrechtlich bei den Eltern berücksichtigt werden können, wenn ihre Nebentätigkeit auf 20 Stunden pro Woche begrenzt ist. Arbeitet das Kind länger, erlischt für die Eltern der Kindergeldanspruch. Allerdings darf die 20-Stunden-Grenze für bis zu zwei Monate (z.B. in den Ferien) überschritten werden, wenn sie denn im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
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zum Thema: | Einkommensteuer |