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Steuerfreie Einkünfte: Kein Sonderausgabenabzug für niederländische Sozialversicherungsbeiträge
Wenn Sie niederländische gesetzliche Renten beziehen, unterliegen diese wie die deutschen Rentenbezüge auch der Sozialversicherungspflicht. Die deutschen Sozialversicherungsbeiträge werden allerdings bei der Einkommensteuer berücksichtigt und mindern das zu versteuernde Einkommen. Die niederländischen Beiträge mindern es dagegen nicht. Das wollte ein klagendes Rentnerehepaar, welches in Deutschland seinen Wohnsitz hatte, nicht hinnehmen.
Doch sie hatten keinen Erfolg. Denn Einkünfte aus der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung sind in Deutschland steuerfrei. Sie unterliegen zwar dem Progressionsvorbehalt, was zu einer Anhebung des Steuersatzes und demzufolge zu höheren Steuern führt. Die niederländischen Einkünfte selbst werden jedoch nicht besteuert. Durch den höheren Steuersatz soll lediglich die gesteigerte Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Damit gelten die Einkünfte trotz allem als steuerfrei.
Sozialversicherungsbeiträge sind aber vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar mit steuerfreien Einkünften zusammenhängen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein solcher Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn durch die Einkünfte eine Beitragspflicht ausgelöst wird. Das ist sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland der Fall.
Auch dem letzten Argument des Ehepaares, dass die Einkünfte in den Niederlanden ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge versteuert worden seien, widersprach das mit der Sache befasste Finanzgericht Düsseldorf, da die Einkünfte sehr wohl um einen pauschalen Ansatz der Sonderausgaben gekürzt wurden. Dass dieser pauschale Abzug weit geringer als in Deutschland ist, verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.
Hinweis: Ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich unmittelbar wirtschaftlich mit steuerfreien Einkünften in Zusammenhang zu bringen sind, ist nicht immer ganz einfach zu erkennen. Hierzu gibt es bereits diverse Rechtsprechung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie eine Beratung hierzu wünschen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |