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Psychische Erkrankung: Druck und Degradierung im Beruf rechtfertigen keinen Werbungskostenabzug
Berufstätige können Krankheitskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn die Krankheitsentstehung nach medizinischen Erfahrungen wesentlich durch den Beruf bedingt ist (typische Berufskrankheit) oder der Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheitsentstehung im Einzelfall offenkundig erscheint. Ein Abzug wird von Finanzämtern und Gerichten aber nur in seltenen Fällen zugelassen, weil der Veranlassungszusammenhang klar und eindeutig erkennbar sein muss.
Dass beruflicher Druck, eine ausbleibende Beförderung und eine Herabwürdigung durch den Vorgesetzten in der Regel keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen einer psychischen Erkrankung und dem Beruf herstellen können, hat ein Angestellter aus Bayern vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfahren. Er hatte die Kosten für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik in Höhe von 8.400 EUR als Werbungskosten geltend gemacht und seine Erkrankung damit begründet, dass er aufgrund der Fusion seines Arbeitgebers nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt, sondern bei der Beförderung übergangen worden sei. Zudem hätten seine Vorgesetzten ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht, die aus seiner Sicht einer Degradierung gleichgekommen wäre.
Der BFH lehnte einen Werbungskostenabzug allerdings ab, da kein (eindeutiger) Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der beruflichen Tätigkeit erkennbar war. Die psychische oder psychosomatische Erkrankung war keine typische Berufskrankheit, auch bestand kein offenkundiger Zusammenhang zum Beruf.
Eine wichtige Rolle spielte das eingereichte Attest, das nach Gerichtsmeinung lediglich ein diffuses Bild körperlicher und psychischer Beschwerden beschrieb und keine nachvollziehbaren Erläuterungen zum Zusammenhang mit der Berufstätigkeit enthielt. Entscheidungserheblich war insbesondere, dass die Beschwerden laut Attest bereits vor der erwähnten Umstrukturierung in der Firma bestanden hatten, so dass bereits der zeitliche Ablauf keine eindeutige Kausalität zum Beruf herstellen konnte.
Hinweis: Auch einen Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen lehnte der BFH ab, denn ein solcher setzt bei Kosten für psychotherapeutische Behandlungen voraus, dass der Bürger ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorlegen kann, das vor Beginn der stationären Unterbringung ausgestellt worden ist. An diesem sogenannten qualifizierten Nachweis fehlte es vorliegend.
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