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Kinderfreibetrag: Widerspruch gegen die Übertragung bei Trennung

Wenn Eltern sich trennen, müssen im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder nicht nur viele schwierige Aspekte der Betreuung und Erziehung, sondern auch steuerliche Fragen geklärt werden, zum Beispiel hinsichtlich der Handhabung des Kinderfreibetrags. Dieser besteht eigentlich aus zwei Freibeträgen. Der erste in Höhe von 2.304 EUR (2016) betrifft das Existenzminimum des Kindes. Der zweite in Höhe von 1.320 EUR betrifft den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes, und um den geht es hier.

Denn wer betreut das Kind eigentlich? In einem Fall aus Rheinland-Pfalz regelten die Eltern, dass die Kinder jedes zweite Wochenende beim Vater sind und außerdem die halben Schulferien. Die Mutter beanspruchte nicht nur ihren Freibetrag, sondern wollte auch den Freibetrag des Vaters übertragen bekommen. Denn ihrer Ansicht nach betreute der Vater die Kinder nur in einem unwesentlichen Umfang, nämlich zu weniger als 25 % des Jahres. Der Vater jedoch widersprach, und sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) gaben ihm Recht.

Der Gesetzgeber akzeptiert zwei Arten der Betreuung: die entgeltliche und die unentgeltliche. Per Gesetz herrscht ein Alternativverhältnis zwischen diesen beiden Arten. Dem Vater steht es somit frei, wie er die Kinder betreut: indem er Kosten auf sich nimmt und zum Beispiel Unterhalt zahlt, oder indem er Betreuungsleistungen erbringt - wobei auch das Vorhalten eines Zimmers im eigenen Haus, der Urlaub in einem (nicht pro Person abgerechneten) Ferienhaus oder das Verpflegen der Kinder am Wochenende Kosten verursacht, die berücksichtigt werden müssen. Zudem war das FG der Ansicht, dass ein Betreuungsanteil von weniger als 25 % nicht zwingend als unwesentlich angesehen werden muss - dafür gibt es keine gesetzliche Begründung. Das Gericht lehnte den Antrag auf Übertragung des Freibetrags deshalb ab.

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zum Thema: Einkommensteuer

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