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Steuererklärungsfristen: Hessen lässt steuerberatenen Bürgern erneut mehr Zeit

Alljährlich zu Jahresbeginn regeln die obersten Finanzbehörden der Länder mit einem gleichlautenden Fristenerlass, bis wann Erklärungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatzsteuer sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung und gesonderten und einheitlichen Feststellung abgegeben werden müssen. Für die Steuererklärungen 2015 von steuerlich nicht beratenen Bürgern haben die Behörden als Abgabefrist (erneut) den 31.05.2016 bestimmt.

Wie bereits in den Vorjahren dürfen sich steuerlich beratene Bürger mit ihrer Erklärungsabgabe für 2015 bis zum 31.12.2016 Zeit lassen (allgemeine Fristverlängerung). Das Land Hessen zeigt sich bei diesem Personenkreis als einziges Bundesland großzügiger und hat in einem eigenen Fristenerlass bestimmt, dass sich diese Abgabefrist allgemein auf den 28.02.2017 verlängert. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der steuerberatene Bürger seine Steuererklärungen des Vorjahres fristgemäß abgegeben hat.

Unabhängig von den vorgenannten Fristen haben die Finanzämter in allen Bundesländern die Möglichkeit, bestimmte Steuererklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen anzufordern. Von dieser sogenannten Vorweganforderung sollen die Ämter beispielsweise Gebrauch machen, wenn sich in einem Steuerfall im Vorjahr eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat.

Hinweis: Die allgemeinen Fristverlängerungen auf den 31.12.2016 bzw. 28.02.2017 müssen beim Finanzamt nicht gesondert beantragt werden, sondern gelten automatisch. Wer außerhalb Hessens steuerlich geführt wird, kann auf Antrag ebenfalls eine Fristverlängerung bis zum 28.02.2017 erhalten, wenn er triftige Gründe für diese Fristverlängerung vorbringen kann.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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