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Musterverfahren für Karnevalsvereine: Einordnung von Kostümpartys als Zweckbetrieb möglich
Für Vereine ist von zentraler steuerlicher Bedeutung, ob sie sich mit einer Veranstaltung noch im Bereich ihres steuerbegünstigten Zweckbetriebs oder schon im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bewegen, denn letztere Einordnung zieht häufig erhebliche steuererhöhende Folgen nach sich.
Ein Karnevalsverein aus dem Rheinland streitet mit seinem Finanzamt momentan darüber, ob seine alljährlich veranstaltete Kostümparty "Nacht der Nächte" als nicht steuerbegünstigte Tanzveranstaltung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerechnet werden muss, so dass die Einkünfte daraus der Körperschaftsteuer und dem 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegen. Vor dem Finanzgericht Köln (FG) konnte der Verein nun einen Etappensieg erzielen und eine steuergünstige Einordnung als Zweckbetrieb erreichen. Das FG erklärte, dass ein Zweckbetrieb insbesondere bei Veranstaltungen von Karnevalsvereinen anzunehmen ist, die
- zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch stattfinden,
- inhaltlich eindeutig karnevalistisch geprägt sind,
- der Pflege des Brauchtums dienen und
- die satzungsmäßigen Zwecke des Karnevalsvereins fördern.
Die Ausrichtung der Veranstaltung auf Geselligkeit, Musik und Tanz stellt diese steuergünstige Einordnung nach Gerichtsmeinung nicht in Frage, weil diese drei Elemente dem Karneval immanent sind.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist in einer aktuellen Kurzinfo darauf hin, dass das beklagte Finanzamt gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat. Die Finanzbehörden müssen daher Einsprüche anderer Karnevalsvereine, die sich auf das anhängige Verfahren stützen, bis zur abschließenden Klärung der Rechtsfrage kraft Gesetzes ruhend stellen.
Hinweis: Durch das Ruhen des Verfahrens können Karnevalsvereine ihren eigenen Fall bis zur abschließenden Klärung durch den BFH offenhalten, so dass sie von einer späteren begünstigenden Rechtsprechung profitieren und ihre vergleichbaren Veranstaltungen ebenfalls dem Zweckbetrieb zuordnen können.
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