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Festsetzungsfrist: Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende
Freiwillige Einkommensteuererklärungen müssen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingereicht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Erklärungsjahres und läuft regelmäßig am 31.12. des vierten Folgejahres ab. Gibt der Bürger seine Erklärung erst nach dem Fristende ab, lehnt das Amt die Veranlagung ab, so dass die beantragte Steuererstattung unwiederbringlich verloren geht.
Ein Offizier aus Thüringen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass seine erst am 02.01.2012 (Montag) freiwillig eingereichte Einkommensteuererklärung 2007 noch vom Finanzamt veranlagt werden muss. Das Amt hatte zunächst abgelehnt und den Standpunkt vertreten, dass die Festsetzungsfrist bereits am 31.12.2011 (Samstag) abgelaufen war.
Der BFH rechnete die Frist mit spitzer Feder nach und erkannte die Erklärung noch als fristgerecht an. Maßgeblich für diese Entscheidung war eine Regelung der Abgabenordnung, nach der eine Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags abläuft, wenn das eigentliche Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Diese Regelung ist nach Gerichtsmeinung auch bei der Berechnung der Festsetzungsfrist zu beachten. Vorliegend fiel der 31.12.2011 auf einen Samstag, so dass das Fristende erst mit Ablauf des nächsten Werktags (Montag, den 02.01.2012) eintrat und die an diesem Tag eingereichte Einkommensteuererklärung 2007 vom Finanzamt somit noch akzeptiert werden musste.
Hinweis: Neue Relevanz enthalten die Urteilsgrundsätze für freiwillige Einkommensteuererklärungen 2012, die an sich am 31.12.2016 abgegeben werden müssten. Da dieser Tag ebenfalls auf einen Samstag fällt, dürfen sich Bürger mit ihrer Erklärungsabgabe dann erneut bis zum darauffolgenden Montag (02.01.2017) Zeit lassen.
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