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Antrag auf Akteneinsicht: Nur gerichtsbekannte Akten können eingesehen werden
Die Finanzgerichtsordnung räumt den Beteiligten eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits das Recht auf Akteneinsicht ein. Auf eigene Kosten können die Beteiligten sich zudem Ausdrucke und Abschriften von den Schriftstücken erstellen lassen.
Welche Akten von diesem Einsichtsrecht konkret erfasst werden, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Kläger bei seinem Finanzgericht einen Antrag auf Einsichtnahme in die beim Finanzamt geführten Steuerakten (einschließlich der Akten der Betriebsprüfung, der Handakten des Prüfers und der Rechtsbehelfsakten) gestellt hatte.
Der BFH erklärte, dass eine solche Einsicht vom Gericht nicht gewährt werden kann, da sich das Recht auf Akteneinsicht nur auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorgelegten Akten erstreckt. In Akten wie die vorliegenden Steuerakten, die dem Gericht nicht vorliegen und deren Inhalt es daher auch nicht kennen kann, darf es hingegen keine Einsicht gewähren. Dies gilt bereits deshalb, weil das Gericht hinsichtlich dieser Akten nicht ausschließen kann, dass sie auch Vorgänge mit Angaben über Dritte enthalten, die bei Einsichtnahme zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses führen würden.
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