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Epilepsiewarnhund: Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen
Krankheitskosten können Sie bei der Ermittlung der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung abziehen. Zumindest gilt dies für denjenigen Teil der Aufwendungen, der die Ihnen zumutbare Belastung übersteigt. So die Theorie. Dass es im konkreten Einzelfall oft deutlich komplizierter wird, beweist der unlängst entschiedene Fall einer schwerbehinderten Epilepsiepatientin.
Die Patientin hatte sich einen Epilepsiewarnhund angeschafft, der sie und ihre Umgebung vor einem Anfall warnen sollte. Allerdings wird ein solcher Hund nicht mit dieser Gabe geboren, sondern muss ausgebildet werden, und ob die Ausbildung erfolgreich verläuft oder nicht, weiß man erst hinterher. Zwingend notwendig ist dabei, dass der Hund von Geburt an - also schon als Welpe - eine Beziehung zu dem Patienten aufbaut; die eigentliche Ausbildung findet erst später statt.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind die Kosten eines Epilepsiewarnhundes vor und während der Ausbildung dennoch keine Krankheitsaufwendungen im oben beschriebenen Sinn. Erst wenn der Hund fertig ausgebildet ist, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung zum Abzug gebracht werden.
Für die Klägerin stellte sich aber noch ein anderes Problem: Sie hatte wegen ihrer Schwerbehinderung in der Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag beantragt. Die Aufwendungen für den Epilepsiewarnhund waren damit von vornherein bereits abgegolten, weil die Pauschale sämtliche Kosten in Verbindung mit der Krankheit abdeckt. Das gilt sogar für die Betreuung des Hundes durch einen Dienstleister im Haushalt.
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