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Steuerstundungsmodelle: Verluste aus maßgeschneiderten Konzepten unterliegen nicht dem Verrechnungsverbot
Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen Verluste aus Steuerstundungsmodellen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Mit diesem seit 2005 geltenden Verlustverrechnungsverbot will der Gesetzgeber volkswirtschaftlich fragwürdigen Steuersparmodellen Einhalt gebieten.
Hinweis: Die Verluste sind jedoch nicht gänzlich "verloren", denn sie dürfen zumindest mit Einkünften verrechnet werden, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus dem Modell erzielt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass das Verrechnungsverbot nur für Steuerstundungsmodelle gilt, denen ein vorgefertigtes Konzept zugrunde liegt. Erfasst werden nach Gerichtsmeinung nur abstrakt entwickelte Investitionskonzeptionen, die am Markt verfügbar sind und auf die Anleger "nur" noch zugreifen müssen. Charakteristisch hierfür ist die Passivität des Anlegers.
Nicht anwendbar ist das Verrechnungsverbot hingegen auf Steuergestaltungsmodelle, die der Anleger oder sein Berater selbst entwickelt und individuell angepasst hat. Ein verrechnungsbeschränktes Steuerstundungsmodell kann nach dem Urteil nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine gewählte rechtliche Gestaltung auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug/-verrechnung ausgelegt ist und ohne die Möglichkeit einer sofortigen Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre.
Im Urteilsfall musste der BFH den Erwerb einer zu 100 % fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beurteilen. Um dieses Modell umzusetzen, war ein Rechtsanwalt beauftragt worden, der Kontakt zu verschiedenen Kreditinstituten aufgenommen, Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit einer entsprechenden Investition erstellt, konkrete Verhandlungen über die Konditionen der Schuldverschreibung geführt, die Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Belange abgestimmt und auch die Gründung der vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co übernommen hatte. Die Zahlung der Darlehenszinsen und des Disagios führte im Streitjahr zu einem erheblichen Verlust und aufgrund der angestrebten uneingeschränkten Verlustverrechnung zu einem entsprechenden Steuerstundungseffekt.
Hinweis: Maßgeschneiderte Steuergestaltungsideen wie im Urteilsfall sind also nicht von der Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle betroffen.
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