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Hundebesitzer: Welche Kosten für den Vierbeiner abgesetzt werden können
Hunde sind in deutschen Privathaushalten millionenfach vertreten. Sie machen viel Freude, verursachen aber auch Kosten - beispielsweise für Futter und Tierarztbehandlungen. Das Finanzamt beteiligt sich in der Regel nicht an diesen Aufwendungen, weil sie der privaten Lebensführung des Hundehalters zugerechnet werden. Ausnahmen gelten lediglich für Tiere, die der beruflichen Tätigkeit dienen. Aber auch für privat gehaltene Hunde können einige Kosten steuermindernd eingesetzt werden:
Wird der Hund von einem professionellen Hundesitter betreut, können die Lohnkosten für Füttern, Fellbürsten, Ausführen und Spielen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt zieht 20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer des Hundehalters ab. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Leistungen hauptsächlich innerhalb des Haushalts erbracht worden sind.
Hinweis: Nicht steuerlich anerkannt werden daher die Kosten für ein Hundehotel, da diese Betreuungsleistungen nicht innerhalb der eigenen vier Wände anfallen.
Wird ein Hundesitter dafür bezahlt, dass er mit dem Hund Gassi geht, dürfen ausnahmsweise sogar diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden, wenn der Gassi-Service lediglich ein Bestandteil der im Haushalt erbrachten Gesamtbetreuungsleistung ist. Handelt es sich hingegen um einen reinen Abhol- und Zurückbring-Dienst des Hundesitters, dürfen die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden.
Auch die Kosten für einen Hundefriseur können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden, sofern denn die Leistung im Haushalt erbracht wird. Wer seinen Vierbeiner hingegen in den Hundesalon bringt, erhält keinen Steuervorteil.
Hinweis: Wollen Hundebesitzer die Kosten für Hundesitter und -friseur absetzen, sollten sie unbedingt die Rechnung des Dienstleisters sowie den entsprechenden Überweisungsbeleg aufbewahren. Bar gezahlte Löhne werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Auch die Kosten für eine Hundehalterhaftpflichtversicherung können steuerlich abgezogen werden - und zwar als Sonderausgaben. Sie wirken sich aber nur steuermindernd aus, wenn der Hundehalter seinen jährlichen Höchstbetrag von 1.900 EUR (bei Zusammenveranlagung: 3.800 EUR) pro Jahr noch nicht durch andere Sonderausgaben wie beispielsweise eigene Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft hat.
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