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Alterseinkünfte: Rente der Vereinten Nationen ist als Leibrente zu versteuern
Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlt werden, müssen mit einem sogenannten Besteuerungsanteil versteuert werden, dessen Höhe sich nach dem Jahr des Rentenbeginns bestimmt.
Hinweis: Je später die Rente beginnt, desto höher fällt der Besteuerungsanteil aus. Ist der Rentenbeginn vor 2006 eingetreten, liegt der Besteuerungsanteil bei nur 50 %, bei Renteneintritt in 2017 beträgt der Besteuerungsanteil schon 74 %.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine Rente der Vereinten Nationen nicht zu den voll zu versteuernden Bezügen aus früheren Dienstleistungen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) gehört, sondern ebenfalls als Leibrente erfasst werden kann. Geklagt hatte eine ehemalige Bedienstete der Vereinten Nationen, die in Deutschland wohnte und im Streitjahr 2008 eine Rente von 38.785 EUR bezogen hatte. Sie hatte während ihrer aktiven Beschäftigung einen prozentualen Anteil ihres Nettogehalts in den "United Nations Joint Staff Pension Fund" (UNJSPF) eingezahlt. Auch die Vereinten Nationen hatten Beiträge geleistet. Entscheidungserheblich war für den BFH, dass die damalige Beitragszahlung der Ruheständlerin in den UNJSPF eine Gehaltsverwendung war, die wirtschaftlich auf bereits versteuertem Gehalt beruhte. Sie hatte somit einen nennenswerten Eigenbeitrag zur ihrer Altersversorgung geleistet, der einer Einordnung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entgegenstand.
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zum Thema: | Einkommensteuer |