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Rentenanpassung zum 1. Juli: Welche Rentner müssen nun Steuern zahlen?
Zum 01.07.2017 sind die Renten im Westen um 1,9 % gestiegen, im Osten um 3,59 %. Die jährlichen Rentenerhöhungen sind zwar in voller Höhe steuerpflichtig, jedoch wird der Anstieg durch den beständig ansteigenden Grundfreibetrag teilweise wieder ausgeglichen (Anstieg zum 01.01.2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR). Gleichwohl werden in Deutschland aber immer mehr Rentner zur Einkommensteuer herangezogen, weil neue Rentnerjahrgänge einem jahresweise ansteigenden Besteuerungsanteil unterliegen.
Hinweis: Während bei Rentenbeginn bis 2005 noch ein Besteuerungsanteil von 50 % galt, müssen Rentner mit Renteneintritt in 2017 bereits 74 % ihrer Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 steigt dieser Anteil auf 100 % (Vollversteuerung).
Wer im Westen bisher aufgrund seiner geringen Rente keine Einkommensteuererklärung abgeben musste, wird hierzu auch nach der diesjährigen Erhöhung nicht verpflichtet sein. Im Osten kann wegen der starken Rentenerhöhung jedoch erstmals eine Steuerbelastung entstehen. Bei gesetzlichen Rentnern ohne Nebeneinkünfte fällt keine Steuerlast an, wenn sich ihre aktuelle Rente (nach der Erhöhung) noch im Rahmen der folgenden Beträge bewegt (für Ehepaare gelten doppelte Beträge):
Rentenbeginn | Rentengebiet West | Rentengebiet Ost | ||
Jahresrente 1) | Monatsrente 2) | Jahresrente 1) | Monatsrente 2) | |
2005 | 19.244 | 1.619 | 18.031 | 1.529 |
2006 | 18.609 | 1.565 | 17.510 | 1.485 |
2007 | 18.089 | 1.522 | 17.080 | 1.448 |
2008 | 17.712 | 1.490 | 16.821 | 1.427 |
2009 | 17.264 | 1.452 | 16.493 | 1.399 |
2010 | 16.750 | 1.409 | 16.053 | 1.361 |
2011 | 16.370 | 1.377 | 15.730 | 1.334 |
2012 | 15.958 | 1.342 | 15.500 | 1.314 |
2013 | 15.534 | 1.307 | 15.267 | 1.295 |
2014 | 15.195 | 1.278 | 14.994 | 1.272 |
2015 | 14.945 | 1.257 | 14.829 | 1.258 |
2016 | 14.673 | 1.234 | 14.673 | 1.244 |
2017 | 14.208 | 1.195 | 14.208 | 1.205 |
Berechnung mit Beitrag zur Pflegeversicherung von 2,55 % und Beitrag zur Krankenversicherung von 8,4 % | ||||
1) Bruttorente 2017 | ||||
2) Monatsrente zweites Halbjahr |
Hinweis: Wer mit seiner Rente die genannten Beträge deutlich überschreitet, sollte von seinem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob nicht nur für 2017, sondern auch für die Vorjahre eine Einkommensteuererklärung einzureichen ist.
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zum Thema: | Einkommensteuer |