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Anrechnung auf Sozialleistungen des Kindes: Familienkasse darf Kindergeld trotzdem zurückfordern

Wenn Eltern Kindergeld beziehen, müssen sie die Familienkasse unverzüglich über Änderungen der Lebenssituation ihres Kindes informieren und beispielsweise mitteilen, wenn das Kind eine Berufsausbildung unterbricht. Das ist von zentraler Bedeutung, weil in diesem Fall der Kindergeldanspruch entfallen kann.

Dass eine unterlassene Information später Konsequenzen für den Kindergeldberechtigten haben kann, erfuhr im Urteilsfall eine Mutter aus Sachsen. Sie bezog Kindergeld für ihre volljährige Tochter, obwohl diese ihre Berufsausbildung unterbrochen hatte und somit kein Kindergeldanspruch mehr bestand. Da die Mutter die Familienkasse nicht darüber unterrichtet hatte, wurde das Kindergeld unberechtigterweise an die Mutter weitergezahlt. Das Jobcenter kürzte die Sozialleistungen der Tochter fortlaufend um die geflossenen Kindergeldbeträge.

Nachdem die Familienkasse später von der unterbrochenen Berufsausbildung erfuhr, forderte sie das Kindergeld von der Mutter zurück. Diese klagte dagegen, wurde aber vom Bundesfinanzhof (BFH) in ihre Schranken verwiesen: Laut BFH war die Familienkasse nicht verpflichtet, ihre Kindergeldrückforderung fallenzulassen. Allein der Umstand, dass das Kindergeld an die Tochter weitergeleitet und auf deren Sozialleistungen angerechnet worden war, verpflichtete die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Kindergeldrückforderung. Der Familienkasse war kein Fehlverhalten nachzuweisen, denn es wäre die Aufgabe der Mutter gewesen, die entsprechende Information im Sinne einer zutreffenden Kindergeldfestsetzung rechtzeitig zu übermitteln.

Hinweis: Die betroffene Familie ist nun gleich doppelt gestraft, denn zum einen waren die Sozialleistungen der Tochter bereits um die Kindergeldbeträge gekürzt worden (was nicht nachträglich korrigiert werden kann), zum anderen müssen die Kindergeldbeträge nun auch noch an die Familienkasse zurückgezahlt werden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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