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Änderung von Steuerbescheiden: Keine Besserstellung bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen Unionsrecht
Steuerbescheide dürfen nur geändert werden, wenn eine Korrekturnorm der Abgabenordnung (AO) anwendbar ist. Während eine Änderung innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist weitgehend problemlos möglich ist, müssen nach Ablauf dieser Frist besondere Voraussetzungen erfüllt sein.
Beispielsweise muss dann eine neue Tatsache nachträglich bekanntgeworden sein (z.B. eine bislang verschwiegene Vermietungstätigkeit), im ursprünglichen Bescheid ein Schreib- oder Rechenfehler aufgetreten oder zwischenzeitlich ein Grundlagenbescheid (z.B. ein Gewinnfeststellungsbescheid) ergangen sein, der im Steuerbescheid noch umgesetzt werden muss. Ist die - regelmäßig vierjährige - Festsetzungsfrist für das jeweilige Steuerjahr abgelaufen, sind Änderungen nach der AO aber nicht mehr erlaubt.
Hinweis: Ob die Grenzen der Änderbarkeit von Steuerbescheiden für den Steuerbürger von Vorteil oder von Nachteil sind, hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab: Möchte das Finanzamt eine steuererhöhende Änderung erwirken, kann eine Änderungssperre nach der AO für den Steuerbürger durchaus willkommen sein. Umgekehrt kann dem Steuerbürger durch die Regelungen der AO aber auch die Möglichkeit genommen werden, nachträglich noch steuermindernde Änderungen zu erwirken.
In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass keine großzügigeren Änderungsregelungen als die der AO gelten, wenn der Steuerbürger einen nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht geltend macht. In diesen Fällen müssen die gleichen Korrekturvorschriften angewandt werden wie bei der Verletzung innerstaatlichen Rechts.
Geklagt hatte ein Berufsbetreuer, der für Altjahre noch eine Erstattung der Umsatzsteuer beim Finanzamt erwirken wollte und sich darauf berief, dass seine Leistungen zwar nicht nach nationalem Recht, jedoch nach dem Unionsrecht steuerfrei zu stellen seien. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies unter Hinweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist ab, der BFH stützte dieses Ergebnis.
Nach der AO konnte dem Änderungsverlangen des Berufsbetreuers nicht mehr nachgekommen werden. Der BFH erklärte, dass das Korrektursystem der AO auch die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Unionsrecht abschließend regele und das steuerliche Verfahrensrecht nach den Vorgaben des Unionsrechts zudem keine weiteren Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide bereithalten müsse.
Hinweis: Auch wer Verstöße gegen das Unionsrecht geltend macht, muss sich also im "Korsett" der Änderungsmöglichkeiten der AO bewegen.
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