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Außergewöhnliche Belastungen: Zahnarztkosten sollten möglichst in einem Jahr gebündelt werden
Gesetzlich Krankenversicherte kennen das Dilemma: Wenn sie einen Zahnersatz benötigen, zahlt die gesetzliche Krankenkasse lediglich den "befundbezogenen Festzuschuss" von 50 % der Kosten für eine Standardlösung. Mindestens die Hälfte muss für Brücke, Krone oder Implantat somit aus eigener Tasche des Versicherten gezahlt werden. Entscheidet er sich für eine kostspieligere Behandlungsmethode, wird es für ihn entsprechend teurer.
Die gute Nachricht für gesetzlich Versicherte: Sie können ihre selbstgetragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Von Zahnersatz und Zahnimplantaten bis zum Knochenaufbau und einer professionellen Zahnreinigung lassen sich alle Kosten steuerlich geltend machen.
Steuerzahler sollten aber beachten, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur steuermindernd auswirken, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach der Einkommenshöhe, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand.
Hinweis: Während kinderlose Singles einen Eigenanteil von 5 % bis 7 % ihres Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr selbst schultern müssen, liegt der Selbstbehalt bei einem verheirateten Paar mit drei Kindern zwischen 1 % und 2 %.
Da die zumutbare Belastung jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, damit sich außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken, sollten Steuerzahler ihre Zahnarztkosten - genau wie alle anderen Krankheitskosten - möglichst jahresweise bündeln, um so einen steueroptimalen Abzug zu erreichen.
Entscheidend für die Zuordnung der Kosten in der Einkommensteuererklärung ist der Zeitpunkt der Zahlung (Abflusszeitpunkt). Umfangreiche Zahnbehandlungen sollten daher möglichst in ein Jahr gelegt und bezahlt werden. Verteilen sich die Kosten hingegen auf mehrere Jahre, beispielsweise weil eine Ratenzahlung vereinbart worden ist, muss jedes Jahr erneut zunächst die zumutbare Belastung übersprungen werden, bevor sich ein steuermindernder Effekt einstellt. Zahnarztkosten können im Fall einer solchen zeitlichen Streckung also steuerlich komplett wirkungslos bleiben.
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