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Steuererklärung für 2019: Wann muss man Verspätungszuschlag zahlen
Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Steuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Für die Steuererklärungen des Jahres 2019 gilt diesmal eine Abgabefrist bis zum 31.07.2020. Wer seine Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, hat mehr Zeit und muss seine Steuererklärungen 2019 erst bis Ende Februar 2021 abgeben.
Hinweis: Die oben genannten Fristen gelten nur für Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (z.B. bei Steuerklassenkombination III/V oder wegen Nebeneinkünften über 410 EUR). Reicht ein Steuerzahler seine Erklärung freiwillig ein (z.B. ledige Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsverhältnis und ohne Nebeneinkünfte), hat er für die Abgabe der Steuererklärung 2019 noch bis zum 31.12.2023 Zeit, denn dann muss er sich lediglich an die vierjährige Festsetzungsfrist halten.
Vorsicht ist bei Überschreitung der Abgabefristen geboten: Die Finanzämter sind aufgrund einer Neufassung der Abgabenordnung seit dem vergangenen Jahr in manchen Fällen dazu verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen - ein Ermessensspielraum besteht dann nicht mehr. Das gilt beispielsweise, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres abgegeben wird. Steuererklärungen für 2019 sind hiervon also betroffen, wenn sie erst ab März 2021 abgegeben werden. Ermessensspielraum haben die Ämter aber nach wie vor in Fällen ...
- der Festsetzung einer Steuer auf 0 EUR bzw. auf einen negativen Betrag,
- der Festsetzung einer Steuer unterhalb der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (Erstattungsfälle) sowie
- einer nur jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldung,
- einer gewährten Fristverlängerung, gegebenenfalls auch rückwirkend.
Hinweis: Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (z.B. Einkommensteuererklärungen), beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der (um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten) festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
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