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Auslands(praxis)semester: Wann Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten abziehbar sind
Wer ein duales Studium absolviert oder nach seinem Erststudium bzw. seiner Erstausbildung eine zweite Ausbildung "aufsattelt", kann die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten geltend machen. Abziehbar sind dann beispielsweise die Fahrtkosten zum Studienort.
Hinweis: Kosten für ein Erststudium oder eine erste Berufsausbildung dürfen hingegen lediglich als Sonderausgaben mit bis zu 6.000 EUR pro Jahr abgezogen worden. Diese Abzugsvariante hat den Nachteil, dass sich Sonderausgaben steuerlich nur auswirken, wenn der Studierende im Jahr der Aufwandsentstehung über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.
Für Auszubildende und Studenten, denen ein Werbungskostenabzug zusteht, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein interessantes Urteil veröffentlicht. Den Bundesrichtern zufolge kann dieser Personenkreis auch die Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandssemesters als (vorab entstandene) Werbungskosten geltend machen.
Geklagt hatte eine Studentin, die nach ihrer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer deutschen Hochschule begonnen hatte. Die Studienordnung dieser Hochschule schreibt für den gewählten Studiengang vor, dass ein Teil des Studiums (zwei Semester) an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren ist. Für die Zeit ihres Auslandsstudiums wollte die Studentin ihre hierdurch zusätzlich entstandenen Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anerkannt wissen.
Das zuständige Finanzamt hatte dies zunächst abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin gewesen sei und die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung daher nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten - eine solche liege hier aber nicht vor.
Der BFH gab jedoch grünes Licht für den Kostenabzug. Sieht die Studienordnung - wie im vorliegenden Fall - vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule nach Ansicht der Bundesrichter die erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt jedenfalls, soweit der Studierende dieser - wie im Urteilsfall - auch für die Zeiten des Auslandsstudiums weiter zugeordnet bleibt. Konsequenz dieser Einordnung ist, dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich anerkannt werden müssen - selbst wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Entsprechendes gilt nach dem BFH-Urteil für Praxissemester.
Hinweis: Studierende sollten bedenken, dass sich Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate einer längerfristigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte abziehen lassen. Dieser Zeitraum gilt auch für Auslands(praxis)semester. Die Dreimonatsfrist beginnt allerdings neu zu laufen, wenn es zu einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung kommt (z.B. durch einen Heimaturlaub).
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