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Einkommensteuer: Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

Werden Kinder in einem Kindergarten betreut, fallen dafür in der Regel Gebühren an. Diese Betreuungskosten können Sie steuerlich in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Aber wie ist es, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen steuerfreien Zuschuss zahlt? Muss dieser dann gegen die Kinderbetreuungskosten gerechnet werden? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste dies entscheiden.

Die Kläger wurden im Jahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Tochter besuchte im selben Jahr den Kindergarten in X. Die Aufwendungen für den Kindergarten in Höhe von 926 EUR zahlten die Kläger von ihrem gemeinsamen Konto. Von seinem Arbeitgeber hatte der Kläger einen steuerfreien Kindergartenzuschuss von 600 EUR erhalten. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger 926 EUR als Sonderausgaben für Kinderbetreuung geltend.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz können zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung, höchstens aber 4.000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies setzt allerdings beim Abzugsberechtigten eine Vermögensminderung voraus. Die Kläger haben aber keine Aufwendungen für die Kinderbetreuung getragen, soweit der Arbeitgeber des Klägers für die Kinderbetreuungskosten einen Betrag von 600 EUR steuerfrei gezahlt hat. Das Fehlen der Kinderbetreuungskosten in der Abzugsbeschränkung des Gesetzes für Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen rechtfertigt es nicht, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse bei der Berechnung der Höhe der abziehbaren Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten unberücksichtigt zu lassen. Soweit der Kläger vorträgt, nichtverheiratete Eltern könnten durch die Verlagerung der Kostentragung für die Kinderbetreuung auf den Elternteil, der keine steuerfreien Arbeitgeberleistungen erhalte, eine Anrechnung umgehen, macht er eine Benachteiligung von verheirateten Eltern geltend. Hieraus ergibt sich aber kein Anspruch auf Berücksichtigung ungekürzter Sonderausgaben.

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zum Thema: Einkommensteuer

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