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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Verdoppelte Beträge für 2020 und 2021 werden automatisch umgesetzt
Alleinerziehende haben Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Eine weitere Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass in der Haushaltsgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind hier eigene volljährige Kinder) und der Alleinerziehende unverheiratet oder seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrenntlebend oder verwitwet ist.
Hinweise: Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag direkt über die Lohnsteuerklasse II steuermindernd aus. Zudem wird er von den Finanzämtern im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige - beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende - profitieren.
Bislang lag der Entlastungsbetrag bei 1.908 EUR pro Jahr (Grundbetrag) und erhöhte sich ab dem zweiten Kind um 240 EUR pro Kind. Für die Jahre 2020 und 2021 hat der Steuergesetzgeber den Grundbetrag mittlerweile auf 4.008 EUR angehoben. Alleinerziehende sollten wissen, dass die Finanzämter die erhöhten Grundbeträge für 2020 und 2021 automatisch umsetzen. Nach wie vor muss der Entlastungsbetrag aber in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragt werden. Wer in Steuerklasse II eingruppiert ist, dem wird der Erhöhungsbetrag automatisch als weiterer Freibetrag in seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen.
Hinweis: Die Zusatzbeträge von jeweils 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind sind gleich geblieben und werden wie bisher nur auf Antrag dem alleinerziehenden Elternteil gewährt. Hierfür muss der Alleinerziehende einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (mit der Anlage "Kind") einreichen. Mit diesem Antrag kann auch der Wechsel in Steuerklasse II beantragt werden.
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