Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Steuererklärung 2019: BMF klärt Fragen zu Fristverlängerung und Zinslauf
Für Steuer- und Feststellungserklärungen des Jahres 2019, die von steuerlichen Beratern erstellt werden, hat der Gesetzgeber die ursprünglich geltende Abgabefrist (01.03.2021) wegen der Corona-Pandemie um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängert. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2021 (bisher: 31.07.2021).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben darauf hingewiesen, dass die verlängerten Fristen von Amts wegen gelten, so dass kein Antrag durch den Steuerzahler oder den steuerlichen Berater gestellt werden muss. Eine weitere Fristverlängerung über den 31.08.2021 bzw. 31.12.2021 hinaus ist aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich, wenn gegenüber dem Finanzamt eine "unverschuldete Verhinderung" glaubhaft gemacht wird. Es genügt hierfür in der Regel nicht, allein mit dem Arbeitsaufkommen beim steuerlichen Berater zu argumentieren.
Nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Frist muss das Finanzamt bei fehlender Fristverlängerung von Amts wegen einen Verspätungszuschlag festsetzen (gebundene Entscheidung). Die Festsetzung steht allerdings in bestimmten Fällen im Ermessen des Amtes, beispielsweise wenn die Steuer auf 0 EUR oder einen negativen Betrag festgesetzt wurde.
Steuernachzahlungen und -erstattungen werden nach der Abgabenordnung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr verzinst. Der Zinslauf beginnt regulär 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. Für 2019 würde die Verzinsung demnach regulär ab dem 01.04.2021 eintreten (somit bereits vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen). Das BMF weist darauf hin, dass der Zinslauf für das Steuerjahr 2019 aufgrund einer gesetzlichen Änderung erst am 01.10.2021 beginnt. Bei Land- und Forstwirten beginnt der Zinslauf für 2019 erst am 01.05.2022.
Hinweis: Für steuerlich unberatene Bürger wurde die Abgabefrist nicht verlängert. Für diesen Personenkreis ist die Frist für die Steuererklärung 2019 bereits am 31.07.2020 abgelaufen. Gleichwohl wurde der Beginn des Zinslaufs auch für diesen Personenkreis auf den 01.10.2021 bzw. 01.05.2022 verlegt.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |