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Kindergeld: Rückforderung bei irrtümlicher Doppelzahlung
Wer längere Zeit arbeitslos ist, kann Arbeitslosengeld II beantragen. Hat man außerdem Kinder, so erhält man Kindergeld. Jedoch wird das Kindergeld auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, da es als Einkommen zählt. Angenommen, die Behörde macht einen Fehler, indem sie das Kindergeld nicht als Einkommen berücksichtigt, so dass zusätzlich (zu viel) Kindergeld gezahlt wird. Darf man es dann behalten? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste hierüber entscheiden.
Die Klägerin bezieht seit Jahren Arbeitslosengeld II. Nach der Geburt ihres Kindes N im August 2016 wurde das Arbeitslosengeld II neu festgesetzt. Bei den ab 01.08.2016 rückwirkend auf für N gezahlten Leistungen wurde der Anspruch auf Kindergeld für N nicht als Einkommen angerechnet. Die Stadt X machte gegenüber der Familienkasse einen Erstattungsanspruch geltend und bat diese zudem, die Nachzahlung des Kindergeldes bis zur Mitteilung der Höhe des Erstattungsanspruchs einzubehalten. Das Schreiben wurde bei der Familienkasse jedoch nicht der richtigen Akte zugeordnet. Hierdurch wurde bis Juni 2017 Kindergeld an die Klägerin gezahlt. Im Juli 2017 wurde das Kindergeld von der Familienkasse an die Stadt X erstattet. Anschließend forderte die Familienkasse von der Klägerin das gezahlte Kindergeld von insgesamt 2.102 EUR zurück.
Die dagegen erhobene Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Familienkasse hatte einen zutreffenden Erstattungsanspruch. Denn der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld gilt aufgrund der sogenannten Erfüllungsfiktion bereits durch die erhaltenen Leistungen (Arbeitslosengeld II) der Stadt X als erfüllt. Somit wurde das festgesetzte und zusätzlich ausgezahlte Kindergeld insoweit doppelt und ohne rechtlichen Grund geleistet. Der Sozialleistungsträger hat dann einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse. Dieser entsteht bereits Kraft Gesetz. Die Familienkasse wusste von den Leistungen der Stadt X an die Klägerin, da sie bereits im Jahr 2016 darüber informiert wurde. Auch wenn das Schreiben zunächst in der falschen Akte abgelegt wurde, hatte die Familienkasse dennoch Kenntnis erlangt.
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