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Zuordnung von Daten: Wann die Finanzbehörde einen Bescheid von sich aus ändern kann
Seit einigen Jahren müssen beispielsweise Arbeitgeber und Krankenkassen bestimmte Daten an die Finanzverwaltung übermitteln. Einerseits kann dann der Steuerzahler diese Daten im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung übernehmen. Andererseits kann auch das Finanzamt die erhaltenen Daten mit denen vergleichen, die in der Einkommensteuererklärung stehen. Was aber gilt, wenn die falschen Daten an das Finanzamt übermittelt und zunächst berücksichtigt wurden? Kann das Finanzamt den Bescheid dann im Nachhinein einfach ändern? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.
Die geschiedene Klägerin lebt mit ihrem Sohn in einem Haushalt. Zur Steuernummer der Klägerin übermittelte die Krankenversicherung Daten zur Krankenversicherung des Sohnes - unter anderem die Höhe der geleisteten Beiträge sowie die Tatsache, dass der Vater (geschiedener Ehemann) Versicherungsnehmer ist. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin keine Krankenversicherungsbeiträge für ihren Sohn geltend. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst auch keine Beiträge. Allerdings änderte es dann den Bescheid und setzte die übermittelten Beiträge als Sonderausgaben an. Später änderte das Finanzamt den Bescheid erneut und berücksichtigte die Beiträge nicht mehr.
Die Klage hiergegen wurde vom FG Münster als unbegründet zurückgewiesen. Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Der Steuerbescheid kann auch dann geändert werden, wenn der fehlerhafte Bescheid auf einer falschen Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung oder auf einem Ermittlungsfehler der Finanzbehörde und nicht auf einem Schreib-, Rechen- oder sonstigen mechanischen Fehler bei der Übermittlung der Daten beruht. Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass die Daten zu ihrer Steuernummer übermittelt wurden. Denn weshalb die Beiträge bei ihr berücksichtigt wurden, ist nicht relevant. Im Übrigen stellt die Berücksichtigung der mitgeteilten Daten bei der Veranlagung der falschen Person eine unzutreffende Auswertung der Daten dar. Beiträge zur Krankenversicherung eines Kindes des Steuerpflichtigen können nur dann als Sonderausgaben bei diesem berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat.
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zum Thema: | Einkommensteuer |