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Spende an Tierheim: Sonderausgabenabzug kann trotz Zweckbindung zulässig sein

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin einen bestimmten Hund in einem Tierheim in ihr Herz geschlossen. Sie wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Hierzu übergab sie bei einem Treffen mit der Tierpension und einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins einen Geldbetrag von 5.000 EUR. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung ("Spendenbescheinigung") über diesen Betrag aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten einen Sonderausgabenabzug für die Spende gleichwohl ab.

Der BFH hob die vorinstanzliche Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach Meinung der Bundesrichter steht die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls dient.

Hinweis: Zwar fehlt die für den Spendenabzug erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende beispielsweise einer konkret benannten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Hiervon war vorliegend aber nicht auszugehen, weil der "Problemhund" nicht der Klägerin gehörte.

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zum Thema: Einkommensteuer

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