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Kirchenaustritt: Was passiert bei falschen Angaben zur Religionszugehörigkeit?

Wenn man in Deutschland einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erheben darf, wird diese direkt mit der Lohn- bzw. Einkommensteuer einbehalten. Das kann abhängig vom Einkommen ein nicht unwesentlicher Betrag sein. Immer mehr Menschen wollen sich diese Zahlung "sparen" und treten daher aus der Kirche aus. Warum nach einem Kirchenaustritt unbedingt darauf zu achten ist, dass in der Steuererklärung keine Kirchenmitgliedschaft mehr angegeben wird, veranschaulicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG).

Der Kläger erzielte im Jahr 2017 gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Bereits am 22.12.2014 war er durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus der Kirche ausgetreten. Die Meldebehörde teilte dem Bundeszentralamt für Steuern den Austritt am 23.12.2014 mit Wirkung zum 01.01.2015 mit. Trotzdem gab der Kläger in der zusammen mit seinem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung 2017 an, dass er Mitglied der evangelischen Kirche sei. Das Finanzamt setzte daraufhin für das Jahr 2017 Kirchensteuer in Höhe von 9.790 EUR fest. Der Bescheid wurde an den Steuerberater versandt und bestandskräftig.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die bestandskräftig gewordene Kirchensteuerfestsetzung kann nicht geändert werden. Eine Änderung des Bescheids aufgrund einer Datenübermittlung durch Dritte ist nicht möglich. Vor­aussetzung für die Anwendung dieser Korrekturvorschrift ist, dass übermittelte Daten "bei der Steuerfestsetzung" nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Des Weiteren muss es sich um für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten handeln. Beides war hier nicht der Fall.

In der Einkommensteuererklärung des Klägers war angegeben, dass er einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörte.

Andere Änderungsvorschriften waren ebenfalls nicht anwendbar, denn es handelte sich nicht um einen offensichtlichen Fehler, den das Finanzamt hätte erkennen können. Obwohl der Kirchenaustritt eine neue Information für das Finanzamt war und erst nach dem Erlass des Bescheids bekannt wurde, kann keine Änderung erfolgen. Denn den Kläger trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden des Kirchenaustritts. Er hatte die Angaben in der Steuererklärung grob fahrlässig nicht überprüft.

Hinweis: Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof nun das letzte Wort in der Sache hat.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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