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Kein Kindergeld für Zeitsoldaten: Einzelne Lehrgänge ergeben noch keine Berufsausbildung
Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt für dessen Eltern nicht zwingend der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Beide Vergünstigungen können noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fortbezogen werden, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Ob eine solche Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vorliegt, führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Familienkassen bzw. Finanzämtern.
So auch kürzlich in einem Fall, in dem ein volljähriger Sohn als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr eingetreten war. Zwei Jahre nach Aufnahme des Dienstes war er zum Stabsgefreiten befördert worden (Besoldungsgruppe A5). Seine Mutter begehrte für ihren Sohn Kindergeld aufgrund einer "Berufsausbildung als Berufssoldat" und verwies darauf, dass er in die Versorgungsgruppe seiner Einheit versetzt worden war und dafür schließlich entsprechende Lehrgänge durchlaufen hatte. Die Familienkasse lehnte dies jedoch ab.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte den Kindergeldanspruch ebenfalls, da die Tätigkeit bei der Bundeswehr in ihrer Gesamtheit keine Berufsausbildung mehr gewesen sei. Bei Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen mit verwendungsbezogenen Lehrgängen ist eine Berufsausbildung nach Gerichtsmeinung nur anzunehmen, wenn der Ausbildungscharakter und nicht der Erwerbscharakter im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall war jedoch der Erwerbscharakter prägend. Der BFH sah sich an die Würdigung des vorinstanzlichen Finanzgerichts gebunden, nach der es für den Zeitsoldaten an einem Ausbildungsplan gefehlt habe. Im Klageverfahren war lediglich eine rückblickende Auflistung der absolvierten Lehrgänge vorgelegt worden, die kein Ausbildungskonzept oder -ziel hatte erkennen lassen. Der Sohn hatte zudem keiner weiteren Ausbildung und keines Abschlusses mehr bedurft, um den Beruf eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad ausüben zu können. Es war nicht erkennbar, wie er das Gelernte in einem späteren zivilen Beruf in erheblichem Umfang hätte anwenden können. Zudem war der Sohn durchgehend im üblichen Umfang besoldet worden. All diese Umstände sprachen letztlich dafür, dass der Erwerbscharakter bei seiner Tätigkeit im Vordergrund gestanden hatte.
Hinweis: Bei der Prüfung, ob das Arbeitsverhältnis eines Kindes einen Erwerbs- oder einen Ausbildungscharakter hat, müssen die Lehrgangszeiten und die übrigen (Praxis-)Zeiten zusammengefasst betrachtet werden. Lehrgangsmonate dürfen also nicht isoliert als Berufsausbildung gewertet werden, so dass für diese Monate kein Kindergeldanspruch entstehen kann.
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