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Außergewöhnliche Belastungen: Kappung durch Eigenanteil gilt auch für beihilfefähige Krankheitskosten

Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd für Sie auswirken, muss von diesen Kosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Ihrer Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR über 15.340 EUR bis 51.130 EUR über 51.130 EUR
bei kinderlosen einzel­veranlagten Steuerzahlern 5 % 6 % 7 %
bei kinderlosen zusammen veranlagten Steuerzahlern 4 % 5 % 6 %
bei Steuerzahlern mit ein bis zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
bei Steuerzahlern mit drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte ergeben die jährliche zumutbare Belastung

 

Ein gesetzlich krankenversicherter Mann aus Baden-Württemberg hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, die Kürzung beihilfefähiger Krankheitskosten um die zumutbare Belastung zu kippen. Er hatte vor Gericht argumentiert, dass der Steuergesetzgeber den Eigenanteil nicht undifferenziert von sämtlichen Krankheitskosten in Abzug bringen dürfe. Vielmehr müssten Kosten, die bei beihilfeberechtigten Steuerzahlern (Beamten) von der Beihilfe erstattet würden, ungekürzt als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Konkret wollte er die Kosten für ein Zahnimplantat und eine Brille ungekürzt absetzen, soweit sie bei Beamten beihilfefähig wären.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Kürzung um die zumutbare Belastung auch für beihilfefähige Krankheitskosten gilt und dies nicht gegen die Verfassung verstößt. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege insoweit nicht vor. Zwar erhielten Beamte durch ihre Beihilfe teils höhere Kostenerstattungen als gesetzlich Krankenversicherte, diese Be- oder Entlastungsentscheidung aus dem Versicherungs- bzw. Beihilferecht müsse jedoch nicht durch Steuerentlastungen kompensiert werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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