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Einzelveranlagung im Trennungsjahr: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann zeitanteilig gewährt werden
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag von 4.008 EUR pro Jahr, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind aber volljährige Kinder) und der Alleinerziehende nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllt oder verwitwet ist.
Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag direkt über die Lohnsteuerklasse II steuermindernd aus; der Betrag wird von den Finanzämtern zudem im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige - beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende - profitieren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass der Entlastungsbetrag für das Trennungsjahr von Ehegatten zeitanteilig gewährt werden kann, wenn die getrennten Eheleute für dieses Jahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Hinweis: Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass das günstige Ehegattensplitting zur Anwendung kommt. Alternativ können die Eheleute eine Einzelveranlagung beantragen, so dass jedem Ehegatten nur die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet werden.
Geklagt hatte der Vater zweier Kinder, dessen Ehefrau im April 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war. Er lebte fortan mit seinen beiden Kindern alleine. In seiner Einzelveranlagung für 2017 machte er 8/12-tel des Entlastungsbetrags geltend (für die Monate April bis Dezember 2017). Das Finanzamt lehnte ab, der BFH erkannte den Betrag jedoch an und verwies auf den Sinn und Zweck des Entlastungsbetrags: Er solle den regelmäßig höheren Lebensführungskosten von Alleinerziehenden entgegenwirken, die ihren Haushalt alleine mit ihren Kindern führten. Die zeitanteilige Entlastung dieser Elternteile im Trennungsjahr entspreche somit dem Gesetzeszweck. Ein Ausgleich durch einen etwaigen Splittingvorteil war im Urteilsfall zudem aufgrund der gewählten Einzelveranlagung nicht gegeben.
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zum Thema: | Einkommensteuer |